§ 15 Oö. PhysEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

§ 15

Ermittlung und Messung von Vibrationen

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch sachkundige Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch Vibrationen erfolgt. Diese kann entweder

  1. 1. durch eine Beurteilung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den unter den jeweiligen spezifischen Bedingungen verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und eine Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder
  2. 2. durch Messungen vorgenommen werden. Eine Messung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Beurteilung nach Z 1 keine hinreichend genauen Rückschlüsse auf das Ausmaß der Belastung der Bediensteten durch Vibrationen zulässt.

(2) Für die Durchführung von Messungen nach Abs. 1 Z 2 gelten folgende Grundsätze:

  1. 1. Stichprobenverfahren sind zulässig, wenn sie für die Vibrationen, denen einzelne Bedienstete ausgesetzt sind, repräsentativ sind;
  2. 2. die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgerätes angepasst sein. Bei der Messung von Hand-Arm-Vibrationen ist auf die internationale Norm ISO 5349-2:2001 (Ausgabedatum 1. August 2001, entspricht ÖNORM EN ISO 5349-2) Bedacht zu nehmen;
  3. 3. Messungen von Hand-Arm-Vibrationen sind an Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden müssen, an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition ist unter Bezug auf den höheren der beiden Werte zu ermitteln, wobei der Wert für die andere Hand ebenfalls anzugeben ist;
  4. 4. die betroffenen Bediensteten sind über die Vornahme der Messungen, die angewendeten Verfahren und deren Ergebnisse zu informieren. Auf ihren Wunsch sind sie den Messungen beizuziehen.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch Vibrationen in einer geeigneten Form gespeichert werden und jederzeit von den betroffenen Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivfachkräften und den Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern, die Untersuchungen bei einer Einwirkung durch Vibrationen durchführen, eingesehen werden können.

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