vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Oö. Archivgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

4. ABSCHNITT

KOMMUNALARCHIVE

§ 15
Kommunales Archivgut und Kommunalarchive

(1) Kommunales Archivgut einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes ist

  1. 1. von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst zu archivieren oder
  2. 2. einem von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eingerichteten Kommunalarchiv zu übertragen oder
  3. 3. dem Kommunalarchiv einer anderen Gemeinde oder eines anderen Gemeindeverbandes zur Übernahme anzubieten.

(2) Für die Benutzung kommunalen Archivguts gelten § 6 Abs. 1 bis 6 und § 7 sinngemäß.

(3) Soweit ein Kommunalarchiv besteht,

  1. 1. gelten § 2a Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 4, Abs. 5 zweiter Satz sowie Abs. 6 bis 8 sinngemäß,
  2. 2. sind die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Aufgaben und die Benutzung (Benutzungsordnung) nach den Grundsätzen dieses Landesgesetzes durch Beschluss des Gemeindevorstands (Stadtsenats) näher zu regeln,
  3. 3. obliegt diesem die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen.

24.07.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte