4. ABSCHNITT
KOMMUNALARCHIVE
§ 15
Kommunales Archivgut und Kommunalarchive
(1) Kommunales Archivgut einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes ist
- 1. von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst zu archivieren oder
- 2. einem von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eingerichteten Kommunalarchiv zu übertragen oder
- 3. dem Kommunalarchiv einer anderen Gemeinde oder eines anderen Gemeindeverbandes zur Übernahme anzubieten.
(2) Für die Benutzung kommunalen Archivguts gelten § 6 Abs. 1 bis 6 und § 7 sinngemäß.
(3) Soweit ein Kommunalarchiv besteht,
- 1. gelten § 2a Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 4, Abs. 5 zweiter Satz sowie Abs. 6 bis 8 sinngemäß,
- 2. sind die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Aufgaben und die Benutzung (Benutzungsordnung) nach den Grundsätzen dieses Landesgesetzes durch Beschluss des Gemeindevorstands (Stadtsenats) näher zu regeln,
- 3. obliegt diesem die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen.
- In allen anderen Fällen können für die Benutzung kommunalen Archivguts Benutzungsordnungen erlassen werden. Die Tatsache der Erlassung von Benutzungsordnungen ist nach den jeweiligen gemeinderechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen.
- (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)
24.07.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
