vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften

§ 15.

(1) In die Vorsorge einbezogene Personen sowie Leistungsbezieher/innen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid, im Fall einer Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff. NO) den letzten Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, der Versorgungsanstalt unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft vorzulegen.

(2) Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben

  1. 1. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit;
  2. 2. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Vorsorge und allfälligen Verzugszinsen;
  3. 3. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (§ 11 Abs. 1 Z 1);
  4. 4. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese § 11 Abs. 2 anzuwenden ist, sowie
  5. 5. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.

(3) Die als Dienstgeber/innen in Betracht kommenden in die Vorsorge einbezogenen Personen haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versorgungsanstalt vorzulegen.

Schlagworte

Leistungsbezieherin, Dienstgeberin, Notariatskandidatin

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40239099

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte