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§ 15 NÖ LBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2021

§ 15

Provisorisches und definitives Dienstverhältnis der beamteten Bediensteten

(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Bedienstete, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr gleichwertig als Vertragsbedienstete verwendet wurden.

(4) Kündigungsgründe (Abs. 2) sind insbesondere:

  1. 1. Nichterfüllung von allgemeinen oder besonderen Aufnahmebedingungen,
  2. 2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung,
  3. 3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
  4. 4. pflichtwidriges Verhalten,
  5. 5. Bedarfsmangel.

(5) Das provisorische Dienstverhältnis wird definitiv, wenn

  1. 1. die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen der Verwendung erfüllt sind und
  2. 2. eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet ist.

(6) Die Wirkung des Abs. 5 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens in der Disziplinarangelegenheit vor der Disziplinarbehörde, dem NÖ Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein; diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Dienstbehörde.

(7) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde das Dienstverhältnis schon vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 Z 2 definitiv stellen.

17.08.2021

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