7. Abschnitt
Schulaufsicht
§ 15.
Bei der Bildungsdirektion für das Burgenland ist eine Abteilung für die Angelegenheiten
- 1. der Volks- und Mittelschulen sowie der Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
- 2. des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache an zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) und an den Abteilungen der Mittelschulen sowie der Polytechnischen Schulen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache,
- 3. der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule sowie
- 4. des Unterrichtes in Kroatisch, Ungarisch und Romanes an anderen Schulen
- einzurichten.
Schlagworte
Volksschule
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019
Gesetzesnummer
10009948
Dokumentnummer
NOR40212132
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