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§ 15 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

7. Abschnitt

Schulaufsicht

§ 15.

Bei der Bildungsdirektion für das Burgenland ist eine Abteilung für die Angelegenheiten

  1. 1. der Volks- und Mittelschulen sowie der Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
  2. 2. des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache an zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) und an den Abteilungen der Mittelschulen sowie der Polytechnischen Schulen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache,
  3. 3. der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule sowie
  4. 4. des Unterrichtes in Kroatisch, Ungarisch und Romanes an anderen Schulen
  1. einzurichten.

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR40212132

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