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§ 15 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Meldegrenze

§ 15.

(1) Sofern die Summe der Forderungs- oder Verpflichtungsbestände aus grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen (exklusive Handelskredite) den Betrag von 10.000.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreicht oder überschreitet, sind sowohl die aushaftenden Forderungsbestände als auch die aushaftenden Verpflichtungsbestände aus Sonstigen Investitionen (exklusive Handelskredite) zu melden.

(2) Sofern die Summe der Forderungs- oder Verpflichtungsbestände aus Handelskrediten (exklusive Sonstige Investitionen) den Betrag von 10.000.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreicht oder überschreitet, sind sowohl die aushaftenden Forderungsbestände als auch die aushaftenden Verpflichtungsbestände aus Handelskrediten (exklusive Sonstige Investitionen) zu melden.

(3) Für die Feststellung der Meldepflicht sind Forderungsseite und Verpflichtungsseite jeweils getrennt voneinander zu betrachten. Wenn in einer Meldeperiode die Meldegrenze überschritten wurde, besteht die Meldepflicht auch für die nachfolgenden Perioden fort und erlischt erst, wenn die Meldegrenze während sechs aufeinanderfolgender Meldeperioden unterschritten wurde (mit Beginn der siebten Meldeperiode). Beim Unterschreiten der Meldegrenze ist der aushaftende Betrag, mit dem die Meldegrenze unterschritten wird, zu melden. Wird jedoch bei einem gemeldeten Finanzierungsinstrument in einer Meldeperiode der Bestand Null erreicht, so ist in der betreffenden Meldeperiode letztmalig der Bestand Null zu melden.

Schlagworte

Forderungsbestand

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228913

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