§ 15.
Die Nacheichfrist beträgt:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 72/2017)
- 2. zwei Jahre
- bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
- 3. drei Jahre
- a) bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
- b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
- 4. vier Jahre
- a) bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
- b) bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
- c) bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
- d) bei Reifendruckmessgeräten,
- 5. fünf Jahre
- a) bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
- b) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
- c) bei Transportbehältern,
- d) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
- e) bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
- f) bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
- g) bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),
- h) bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,
- i) bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,
- 6. acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
- 7. zehn Jahre
- a) bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
- b) bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
- c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind,
- d) bei elektrischen Tarifgeräten,
- e) bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,
- 8. zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
- 9. fünfzehn Jahre
- 10. zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
- a) ohne Zusatzeinrichtung,
- b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
- c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk.
Schlagworte
Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40232132
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