III. Abschnitt.
Besondere Vorschriften für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen.
§ 15
Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Leichenbesorgung befassen, gelten die Vorschriften des § 8 hinsichtlich aller Leichen von an einer anzeigepflichtigen Krankheit Verstorbenen.
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