§ 15 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 15
Dienstzeit

Die Dienstzeit des Landesbeamten beginnt mit dem im Ernennungsdekret festgesetzten Tag, mangels einer solchen Festsetzung an dem Tage, an welchem der Dienst tatsächlich angetreten oder – im Falle der Übernahme aus dem kündbaren in das unkündbare Dienstverhältnis – das Ernennungsdekret zugestellt wird.

24.10.2017

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