Wohnung
§ 15.
(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Für verheiratete, verpartnerte oder in Lebensgemeinschaft lebende Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(3) Inwieweit die bereitgestellte Wohnung Einrichtungsgegenstände zu enthalten oder ausgestattet zu sein hat, kann durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag festgelegt werden.
Schlagworte
Naturalbezug, Sachbezug, Dienstwohnung, Naturalleistung
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR40249449
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)