Entgelt bei Pauschalvereinbarungen
§ 15.
Enthält der Arbeitsvertrag oder der Dienstschein das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundlohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundlohn im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 9 betragsmäßig anzuführen, hat diese Arbeitnehmerin bzw. dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch auf den Grundlohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gebührt (Ist‑Grundlohn). Der Ist‑Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232634
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