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§ 15 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

3. Hauptstück

Meldepflicht Anwendung der Meldepflicht

§ 15.

(1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 2) unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7, und ist verpflichtet, alle meldepflichtigen Informationen gemäß § 18 zu erheben:

  1. 1. wenn es sich um einen Rechtsträger (§ 14 Abs. 10) handelt, der im Inland gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nach einer Mitteilung gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 4) berechtigt ist, oder
  2. 2. falls Z 1 nicht zur Anwendung kommt, in folgender Reihenfolge:
  1. a) wenn es sich um einen Rechtsträger oder eine natürliche Person handelt, der bzw. die im Inland steuerlich ansässig ist, oder
  2. b) wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der
  1. aa) nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegründet oder organisiert ist und
  2. bb) entweder Rechtspersönlichkeit im Inland besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den innerstaatlichen Steuerbehörden in Bezug auf seine Einkünfte einzureichen, oder
  1. c) wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der im Inland verwaltet wird, oder
  2. d) wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der eine Niederlassung im Inland hat oder um eine natürliche Person, die einen regulären Geschäftsort in Österreich hat.

(2) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit einer Zweigniederlassung im Inland unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen, die über diese Zweigniederlassung durchgeführt werden.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273814

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