vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Katastrophenhilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2013

LGBl. Nr. 83/2009 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 24/2013

§ 15

Aus- und Fortbildung sowie Einsatzübungen

(1) Für die Aus- und Fortbildung in den Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes hat, sofern dies nicht durch bestehende Organisationen erfolgt, das Land zu sorgen.

(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben in angemessenem Umfang Einsatzübungen des Katastrophenhilfsdienstes anzuordnen. Geplante Übungen sind der Landesregierung und der Landespolizeidirektion sowie den betroffenen Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes mitzuteilen.

(3) Die Katastrophenhilfsdienste sind mit Zustimmung der Landesregierung berechtigt, außerhalb des Bundeslandes an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen sowie über Anforderung Hilfe zu leisten.

(4) Nähere Bestimmungen über die Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte