§ 15 K-LPVG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1976

§ 15

Zentralwahlausschuß

(1) Vor jeder Wahl der Zentralpersonalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amte der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen; sie müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.

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