Forderungen auf wiederkehrende Leistungen
§ 15.
(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
(2) Forderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
Schlagworte
Ruhegeld
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40236886