Zugangsberechtigung zu nicht-öffentlichen Informationen des Bundesrates
§ 15.
Nicht-öffentliche Informationen des Bundesrates sind für die Mitglieder des Bundesrates, für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen und für Bedienstete der Parlamentsdirektion, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, zugänglich und werden gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates verteilt.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20009039
Dokumentnummer
NOR40262674
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