Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und Unternehmen
§ 15
(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
- 1. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles oder
- 2. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder
- 3. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
- 4. von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
- 5. einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grundstück
darf den im Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt:
- bei einem Wert bis 36 336,42 Euro 4 Prozent
- bei einem Wert von mehr als 36 336,42 Euro 3 Prozent
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