Fähigkeit zur Dämpfung von Leistungspendelungen
§ 15.
(1) Ergänzend zu Art. 30 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird für HGÜ-Systeme festgelegt, dass diese in der Lage sein müssen, Leistungspendelungen mindestens im Frequenzbereich 0,1 bis 2,0 Hz aktiv zu dämpfen.
(2) Die erstmaligen Einstellungen und nachfolgende Änderungen für die Regelungsparameter sind zwischen dem relevanten ÜNB und dem Eigentümer des HGÜ-Systems im Rahmen des Netzzugangsvertrags zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20012017
Dokumentnummer
NOR40247149
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