Kommissionen im Disziplinarverfahren
§ 15.
(1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes einzurichten
- 1. für Unteroffiziere und Chargen
- a) in erster Instanz bei jedem Militärkommando eine Disziplinarkommission und
- b) in zweiter Instanz bei jedem Korpskommando eine Disziplinaroberkommission,
- 2. für Offiziere
- a) in erster Instanz bei jedem Korpskommando und beim Militärkommando Wien eine Disziplinarkommission und
- b) in zweiter Instanz beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine Disziplinaroberkommission und
- 3. für Offiziere, die zumindest den Dienstgrad Oberst führen, beim Bundesministerium für Landesverteidigung
- a) in erster Instanz eine Disziplinarkommission und
- b) in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.
- Der beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen ist die beim Korpskommando III eingerichtete Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen im Instanzenzug übergeordnet.
(2) Der Zuständigkeitsbereich einer Kommission im Disziplinarverfahren deckt sich jeweils mit dem territorialen Zuständigkeitsbereich jener Dienststelle, bei der diese Kommission eingerichtet ist. Der Zuständigkeitsbereich der beim Korpskommando III eingerichteten Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen umfaßt auch den territorialen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos Wien.
(3) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich einer Kommission im Disziplinarverfahren oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches
- 1. infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG oder
- 2. unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse
- beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einer anderen für den Beschuldigten in Betracht kommenden Kommission zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(4) Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Gesetzesnummer
10005898
Dokumentnummer
NOR12064809
alte Dokumentnummer
N4199439389J
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