§ 15 HDG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Kommissionen im Disziplinarverfahren

§ 15.

(1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten

  1. 1. in erster Instanz eine Disziplinarkommission und
  2. 2. in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)

(4) Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12066597

alte Dokumentnummer

N4199811227O

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