§ 15 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.2011

§ 15*)
Zustellung der Wahlunterlagen

(1) Jedem Wahlberechtigten sind ein amtlicher Wahlausweis und ein amtlicher Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.

(2) Der Wahlausweis muss den Familien- bzw. Nachnamen und den Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2004, 25/2011

02.12.2019

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