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§ 15 GuK-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2024

Anpassungslehrgang – Gesundheits- und Krankenpflegeschule

§ 15.

(1) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die in Österreich zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist.

(2) Der Anpassungslehrgang kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen, sofern dies fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(3) Hinsichtlich der Durchführung des Anpassungslehrgangs sind die Bestimmungen des 6. Abschnitts der GuK-AV anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anpassungslehrgang im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren ist.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005846

Dokumentnummer

NOR40259676

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