Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 15.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20009683
Dokumentnummer
NOR40187619
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