Trainer/innen
§ 15.
(1) Die Trainer/innen haben über fundiertes Wissen in fachlicher sowie in didaktischer, andragogischer oder methodischer Hinsicht zu verfügen.
(2) Zur Erfüllung der anforderungsbasierten Lernziele der Auszubildenden haben Trainer/innen insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- 1. Wissensvermittlung der definierten Ausbildungsinhalte
- 2. Förderung selbstorganisierter Lernphasen
- 3. Förderung des Wissenstransfers
- 4. Forcierung des lernzielorientierten Einsatzes von teilnehmeraktiven, handlungsorientierten und zielgruppenadäquaten Trainingsmethoden.
(3) Die Nominierung der Trainer/innen erfolgt nach Maßgabe strategisch definierter Qualifizierungsstandards und obliegt der Bundesfinanzakademie im Einvernehmen mit der/dem Dienstbehördenleiter/in bzw. der/dem Personalstellenleiter/in.
Schlagworte
Trainerin, Dienstbehördenleiterin, Personalstellenleiterin
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178306
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