§ 15 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

Trainer/innen

§ 15.

(1) Die Trainer/innen haben über fundiertes Wissen in fachlicher sowie in didaktischer, andragogischer oder methodischer Hinsicht zu verfügen.

(2) Zur Erfüllung der anforderungsbasierten Lernziele der Auszubildenden haben Trainer/innen insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Wissensvermittlung der definierten Ausbildungsinhalte
  2. 2. Förderung selbstorganisierter Lernphasen
  3. 3. Förderung des Wissenstransfers
  4. 4. Forcierung des lernzielorientierten Einsatzes von teilnehmeraktiven, handlungsorientierten und zielgruppenadäquaten Trainingsmethoden.

(3) Die Nominierung der Trainer/innen erfolgt nach Maßgabe strategisch definierter Qualifizierungsstandards und obliegt der Bundesfinanzakademie im Einvernehmen mit der/dem Dienstbehördenleiter/in bzw. der/dem Personalstellenleiter/in.

Schlagworte

Trainerin, Dienstbehördenleiterin, Personalstellenleiterin

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178306

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