§ 15
Beschlußfassung im Umlaufwege
(1) Die Beschlußfassung der Landesregierung kann auf Anordnung des Landeshauptmannes in dringenden Fällen ausnahmsweise auch im Umlaufwege erfolgen. Ein solcher Beschluß ist dann rechtsgültig zustandegekommen, wenn dem Beschlußantrag mindestens zwei Drittel aller Regierungsmitglieder durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück zugestimmt haben.
(2) Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines solchen Beschlusses ist vom Landesamtsdirektor zu beurkunden.
(3) Der Beschluß hat in der nächsten Regierungssitzung zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(4) Folgende Angelegenheiten dürfen nicht im Umlaufweg beschlossen werden:
- 1. Bestimmung des Landeshauptmann-Stellvertreters;
- 2. Erlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung der Landesregierung oder der Referatseinteilung;
- 3. Zustimmung zur Erlassung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung.
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