§ 15 GemEntschG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Vollständiger Übergang auf das
Salzburger Bezügegesetz 1998

§ 15

(1) Auf Personen,

  1. 1. die ihr Optionsrecht gemäß § 13 nicht wirksam ausüben, oder
  2. 2. die kein Optionsrecht gemäß § 13 Abs. 1 haben, ohne unter § 12 Abs. 2 zu fallen, ist, soweit nicht § 16 anderes bestimmt, anstelle dieses Gesetzes das Salzburger Bezügegesetz 1998 anzuwenden. Dabei gilt das Optionsrecht auch dann als nicht wirksam ausgeübt, wenn die betreffende Person nach der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes im Jahr 1999 folgenden Wahl die Funktion des Bürgermeisters nicht mehr ausübt.

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den unter Abs. 1 fallenden Personen nach § 6 Abs. 2 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Ende der laufenden Amtsperiode entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.

(3) Das Land hat

  1. 1. für die unter § 13 Abs. 1 fallenden Personen, die ihr Optionsrecht nicht wirksam ausüben, und für unter § 15 Abs. 1 Z 2 fallende Personen bis zum 31. Dezember 1999 und
  2. 2. für die von § 13 Abs. 2 erfaßten Personen, die ihr Optionsrecht nicht wirksam ausüben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 13 Abs. 2 vorgesehene Erklärung

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende Rest des Betrages nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG) an die in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 S.PKVG gewählte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 S.PKVG abgeschlossen hat. In den Fällen des Abs. 3 dritter Satz ist der gesamte Überweisungsbetrag der in Betracht kommenden Pensionskasse zu übertragen. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 S.PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende Restbetrag bzw der Überweisungsbetrag einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag über eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, wenn das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

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