§ 15 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2004

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 476/2005).

Aus– und Fortbildung

§ 15.

Die Aus– und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus– und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebotes sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20003175

Dokumentnummer

NOR40049456

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