Sprachliche Gleichbehandlung
§ 15.
(1) Zur Förderung des Prinzips der Gleichbehandlung sind Personenbezeichnungen in allen internen und externen Schriftstücken und Publikationen des BMLFUW in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Es wird die Möglichkeit eingeräumt, dies auch auf Türschildern und Visitenkarten vorzusehen. Unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern sind zu vermeiden.
(2) Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, sofern diese nicht ausdrücklich widersprechen, in der weiblichen Form zu verwenden.
(3) Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden EDV-Software ist auf einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20009336
Dokumentnummer
NOR40175866
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