§ 15 Frauenförderungsplan BMG – 2014

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2014

Schulung von Führungskräften

§ 15.

Personalverantwortliche und alle Bediensteten, die Vorgesetztenfunktion ausüben, haben sich über das B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, und damit verbundene Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung zu informieren. In der Ausbildung von Führungskräften ist besonders auf ihre Verpflichtung zur Frauenförderung hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20008877

Dokumentnummer

NOR40162812

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)