Gender Mainstreaming
§ 15
(1) Die Strategie des Gender Mainstreaming ist in allen Bereichen des Innenressorts anzuwenden (§ 1 Abs. 2) und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schon zu Beginn der Berufslaufbahn bewusst zu machen, insbesondere durch Umsetzung des Gedankens des Gender Mainstreaming bei Vortrags- und Prüfungstätigkeiten sowie Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses von Frauen und Männern bei Vortrags- und Prüfungstätigkeiten.
(2) Genderkompetenz ist ein für die Vergabe von Leitungsfunktionen maßgebendes Kriterium. Allen Führungskräften des Ressorts soll der Mehrwert und die damit verbundenen positiven Auswirkungen dieses Prinzips (Erleichterung der Wahrnehmung von Führungsaufgaben der Organisationsverantwortlichen) bewusst gemacht werden.
(3) Die im Innenressort eingerichtete ständige Arbeitsgruppe für Gender Mainstreaming hat mindestens einmal jährlich der Ressortleitung Bericht zu erstatten.
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