§ 15 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Entlohnung

§ 15.

(1)  Zur Berechnung der Entlohnung für die nachstehenden Tätigkeiten in Abs. 3 wird jeweils der Multiplikator mal Rechenfaktor mal Einstufungsgruppe herangezogen. Das Ergebnis dient zur Lohnfindung, nicht aber der Ermittlung der Arbeitszeit.

(2)  Das jährliche Entgelt für vereinbarte Gehsteig- bzw. Grünflächenbetreuung ist auf 12 Monatsbeträge aufzuteilen und monatlich auszuzahlen.

(3)  Tätigkeiten mit Berechnungswerten:

 

Multiplikator

Rechenfaktor pro Monat

Einstufungsgruppe

1x wöchentlich Kehren & Waschen des Stiegenhauses und der Gänge

pro Bestandseinheit

0,38

1

1x wöchentlich Kehren des Stiegenhauses und der Gänge

pro Bestandseinheit

0,15

1

Staubfreihalten des Stiegenhauses und der Gänge nach Bedarf

pro Bestandseinheit

0,13

1

Staubfreihalten von Türen nach Bedarf

pro Bestandseinheit

0,13

1

monatliches Kehren der Kellergänge

pro Bestandseinheit

0,08

1

monatl. Reinhalten diverser Abstellräume

pro Bestandseinheit

0,03

1

monatliches Kehren des Dachbodens

pro Bestandseinheit

0,03

1

wöchentlich Aufzugskabine reinigen

pro Bestandseinheit

0,20

1

monatliche Waschküchenreinigung

pro Bestandseinheit

0,08

1

Stiegenhauszuschlag ab dem zweiten Stiegenhaus

pro Stiegenhaus

0,33

1

Zuschlag bei Räumlichkeiten mit Kundenverkehr, die durch das Stiegenhaus betreten werden müssen

pro Stiegenhaus

2,5

1

Betreuung und monatliche Reinigung (händisch) von Tief- und Palettengaragen

pro Stellplatz

0,5

2

Betreuung und monatliche Reinigung (maschinell) von Tief- und Palettengaragen

pro Stellplatz

0,25

2

Kontrolle und/oder Beaufsichtigungstätigkeiten

pro Bestandseinheit

0,4

2

Kleinreparaturen nach Bedarf

pro Bestandseinheit

0,03

3

wöchentliche Aufzugsbetreuung

pro Bestandseinheit

0,15

3

monatliche Aufzugsbetreuung

pro Bestandseinheit

0,10

3

Waschküchenbetreuung inklusive Waschmaschinen und Trockner

pro Bestandseinheit

0,03

2

Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die ersten 300 m2

pro m2

0,10

2

Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die weiteren 301 m2 bis 1 100 m2

pro m2

0,07

2

Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die darüber hinaus gehenden m2

pro m2

0,03

2

Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.4. bis 15.10.

pro m2

0,02

2

 

Multiplikator

Rechenfaktor pro Jahr

Einstufungsgruppe

Fenster reinigen 2x jährlich inkl. Fensterstock

pro m2 zu reinigender Fensterflügelfläche

0,16

1

für jede weitere Fensterreinigung inkl. Fensterstock

pro m2 zu reinigender Fensterflügelfläche

0,05

1

Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die ersten 500 m2

pro m2

0,05

2

Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die weiteren 501 m2 bis 4 000 m2

pro m2

0,03

2

Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die darüber hinaus gehenden m2

pro m2

0,02

2

Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die ersten 500 m2

pro m2

0,10

2

Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die weiteren 501 m2 bis 4 000 m2

pro m2

0,05

2

Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die darüber hinaus gehenden m2

pro m2

0,03

2

    

Schlagworte

Gehsteigbetreuung, Tiefgarage

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

20010043

Dokumentnummer

NOR40199039

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