Besetzung der Gesundheitsämter mit Hilfskräften
§ 15
Art und Umfang der bei einem Gesundheitsamt anzustellenden Hilfskräfte (Gesundheitsaufseher, Gesundheitspflegerinnen, technische Assistentinnen, Schwestern und Helferinnen sowie Bürokräfte) richten sich jeweils nach dem Bedürfnis. Die bei Fürsorge- oder Beratungsstellen des Gesundheitsamts tätigen Gesundheitspflegerinnen können vom Gesundheitsamt dem Kreise zur Erledigung bestimmter Aufgaben, wie z. B. beim Wohlfahrts- oder Jugendamt, zur Verfügung gestellt werden.
Schlagworte
Fürsorgestelle, Wohlfahrtsamt
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010217
Dokumentnummer
NOR12129478
alte Dokumentnummer
N8193512381I
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