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§ 15 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

4. Abschnitt

Bewertung von Verbindlichkeiten Bewertung von Verbindlichkeiten

§ 15

(1) Als Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu erfassen, die Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen. Verbindlichkeiten sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn deren Höhe und Fälligkeit feststellbar sind.

(2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten.

(3) Die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Verbindlichkeiten (Anlage der RLV 2013 - Verbindlichkeiten) sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz entsprechend ihrer Fälligkeit aufzugliedern. Bei langfristigen Verbindlichkeiten ist jener Teil, der innerhalb des nächsten Jahres zu tilgen ist, als kurzfristig auszuweisen.

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