§ 15 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Augenfachärztliche Untersuchung des Kindes

§ 15.

Ab dem 22. bis spätestens im 36. Lebensmonat des Kindes ist eine Untersuchung der Augen durch eine Fachärztin / einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie gemäß Anlage B vorgesehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280455

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