Augenfachärztliche Untersuchung des Kindes
§ 15.
Ab dem 22. bis spätestens im 36. Lebensmonat des Kindes ist eine Untersuchung der Augen durch eine Fachärztin / einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie gemäß Anlage B vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20013273
Dokumentnummer
NOR40280455
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
