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§ 15 EisBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 15

Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke haben die Katastralbezeichnungen der einzelnen Grundstücke zur Zeit der Erwerbung durch die Unternehmung und zur Zeit der überreichung des Gesuches sowie die Besitzvorgänger der Unternehmung anzugeben.

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