§ 15 EisbBBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Technische Sicherung der Zugfolge, Zugbeeinflussung

§ 15

(1) Folge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind

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wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert,

durch technische Sicherung auszuschließen.

(2) Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, müssen

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wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert

mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.

(3) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.

(4) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.

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