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§ 15 EichstellenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2018

Kosten

§ 15.

(1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. 1. als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
  2. 2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.

(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. 1. als Grundgebühr 430 Euro, sowie
  2. 2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.

(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40201740

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