Feststellungsbescheid
§ 15.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers festzustellen, ob die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung einer Energieanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 unterliegt oder gemäß § 13 Abs. 3 anzeigepflichtig ist. Die Behörde hat über den Antrag innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Der Projektwerber hat der Behörde die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sofern das Feststellungsverfahren während dem laufenden Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren betreffend dieselbe Energieanlage eingeleitet wird, kann das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren bei den Behörden bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens ausgesetzt werden. § 26 Abs. 9 gilt sinngemäß.
(2) Parteistellung im Feststellungsverfahren hat nur der Projektwerber. Sofern die Behörde feststellt, dass die Energieanlage keine wesentlichen Auswirkungen hat, sind Nachbarn und die Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.
Schlagworte
Genehmigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278873
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