vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 15

(1) Über Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit von Vermögensentziehungen nach diesem Bundesgesetze ergeben, einschließlich der Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern, entscheiden ausschließlich Rückstellungskommissionen.

(2) Eine Rückstellungskommission wird bei jedem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht errichtet. Ihr Sprengel erstreckt sich auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet. Für Wien, Niederösterreich und Burgenland wird die Kommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien errichtet. Die Zuständigkeit der beim Landesgerichte Linz-Nord errichteten Kommission erstreckt sich auf den Sprengel dieses Landesgerichtes.

(3) In zweiter Instanz entscheiden Rückstellungsoberkommissionen, die bei jedem Oberlandesgericht errichtet werden. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf den Sprengel des Oberlandesgerichtes, bei dem sie errichtet sind.

(4) In dritter Instanz entscheidet die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)