§ 15 DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Besondere Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung

§ 15.

(1) Die Anrechnung gemäß § 14 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der Beamte aufgenommen wird. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1, im Schema II von der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III auszugehen. Sodann ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten um die angerechnete Zeit zu verbessern.

(1a) Abweichend von Abs. 1 ist bei einem Beamten des Schemas II KAV die Anrechnung so vorzunehmen, als würde der Beamte in die Verwendungsgruppe A des Schemas II aufgenommen werden. Die besoldungsrechtliche Stellung ist nach Verbesserung um die angerechnete Zeit nach den Bestimmungen des § 40e der Besoldungsordnung 1994 zu ermitteln.

(2) Wird ein Beamter in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, so können ihm zusätzlich Zeiten für die Vorrückung angerechnet und seine besoldungsrechtliche Stellung nach der Überstellung verbessert werden, um Härten zu beseitigen, die dadurch entstehen, daß der Beamte in seine neue Verwendungsgruppe überstellt und nicht aufgenommen wird. Dasselbe gilt bei einem Beamten, der in eine andere Beamtengruppe überreiht wird.

(3) Die Anrechnung gemäß § 14 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 1 und 1a werden mit dem Tag der Anstellung, die Anrechnung und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 2 jedoch mit dem Tag der Überstellung oder Überreihung wirksam.

(4) Bei dem Beamten, der unmittelbar vor der Anstellung Vertragsbediensteter im Schema III, IV, IV KA, IV K, IV KAV oder IV L der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, war, ändert sich die besoldungsrechtliche Stellung durch die Anstellung nicht.

16.04.2014

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