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§ 15 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 15

(1) Die Ortspolizeibehörden können an das Gesundheitsamt unmittelbare Ersuchen richten.

(2) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, das Gesundheitsamt bei seiner Amtstätigkeit zu unterstützen, seine Vorschläge zur Abstellung von gesundheitlichen Mängeln zu prüfen, um das Erforderliche anzuordnen. Sie haben dem Gesundheitsamt mitzuteilen, was sie auf Grund seiner Vorschläge veranlaßt haben.

(3) Die Ortspolizeibehörden haben ferner das Gesundheitsamt von allen wichtigen, das Gesundheitswesen des Bezirkes betreffenden Vorkommnissen zu unterrichten. Wenn nach Reichs- oder Landesrecht die durch die Seuchengesetzgebung vorgeschriebenen Anzeigen dem Gesundheitsamt unmittelbar zugehen, so hat es so bald als möglich die Anzeige mit dem Ergebnis der Ermittlungen und mit seinen Vorschlägen an die Ortspolizeibehörde weiterzugeben. Erhält die Ortspolizeibehörde auf andere Weise vom Ausbruch einer übertragbaren oder der Anzeigepflicht unterliegenden Krankheit Kenntnis, so ist das Gesundheitsamt hiervon zu benachrichtigen.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann das Gesundheitsamt die zur Verhütung, Feststellung, Abwehr und Unterdrückung einer übertragbaren Krankheit erforderlichen vorläufigen Anordnungen treffen. Diesen Anordnungen ist Folge zu leisten.

(5) Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind den Beteiligten durch das Gesundheitsamt entweder zur Niederschrift oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen und der Ortspolizei und der unteren Verwaltungsbehörde sofort mitzuteilen. Sie bleiben so lange in Kraft, bis von der zuständigen Behörde anderweitige Verfügung getroffen wird.

(6) Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden, die das Gesundheitswesen betreffen, sollen nur nach Anhörung des Gesundheitsamtes erlassen werden und sind nach dem Erlaß dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

Schlagworte

Reichsrecht, Ortspolizeibehörde

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129502

alte Dokumentnummer

N8193537672L

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