§ 15 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 15.

In dieser Verordnung angeführte Bezeichnungen natürlicher Personen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20003078

Dokumentnummer

NOR40048039

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