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§ 15 Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

§ 15

(1) § 15.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, BGBl. Nr. 431/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, BGBl. Nr. 672/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 586/1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 163/1993, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2005 im Lehrberuf Brauer und Mälzer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten jener Lehrlinge, welche sich am 31. Dezember 2005 im ersten Lehrjahr im Lehrberuf Brauer und Mälzer gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften befinden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik voll anzurechnen.

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