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§ 15 BPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ABSCHNITT 5

Unterstützungs- oder sonstige Hilfskassen

§ 15.

Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mindestens fünf Jahre zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungs- oder sonstigen Hilfskasse gehört, so ist er bei Eintritt des Leistungsfalles den im Unternehmen verbliebenen Arbeitnehmern gleichzustellen, wobei sich sein Anspruch aus dem Verhältnis der im Unternehmen zugebrachten Dienstzeit zum Zeitraum zwischen Eintritt in das Unternehmen und Eintritt des Leistungsfalles ergibt.

Schlagworte

Unterstützungskasse

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12076761

alte Dokumentnummer

N5199011164H

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