Ordnungslinien
§ 15
(1) Ordnungslinien sind unterbrochene Quermarkierungen in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 cm haben. Die Länge des Striches hat 60 cm, die Länge der Unterbrechung 30 cm zu betragen.
(2) Ordnungslinien sind, sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen. Sie können vor Kreuzungen, an denen das Zeichen „Vorrang geben“ (§ 52 Z 23 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle) angebracht ist, verwendet werden.
(3) Anstelle einer Ordnungslinie kann auch eine Linie bestehend aus gleichschenkeligen Dreiecken in weißer Farbe in einem Abstand von 30 cm angebracht werden. Die Länge der der querenden Fahrbahn zugewandten Basis der Dreiecke hat 60 cm sowie jene der auf diese Basis bezogenen Höhe mindestens 60 cm zu betragen. Die Spitzen der Dreiecke müssen der Sicht des ankommenden Verkehrs zugewandt sein.
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