§ 15 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Heimschuh

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.1990

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße wird im Bereich der Gemeinde Heimschuh wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 5,300, führt anschließend über die neu zu errichtende Muggenaubachbrücke und bindet bei km 5,700 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Heimschuh aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 3a im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Gesetzesnummer

10011922

Dokumentnummer

NOR12151961

alte Dokumentnummer

N9199010613J

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