§ 15 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Thannhausen und Feistritz bei Anger

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1991

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72 Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden Thannhausen und Feistritz bei Anger wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 32,60 bis km 33,30 und von km 33,65 bis km 34,35 in gestreckterer Linienführung unter teilweiser Benützung der bestehenden Straßentrasse.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Thannhausen und Feistritz bei Anger aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10012066

Dokumentnummer

NOR12152709

alte Dokumentnummer

N9199115530J

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