§ 15 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Stadtgemeinde Kapfenberg

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1989

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Kapfenberg wie folgt bestimmt:

Die B 20 Mariazeller Straße wird ab km 132,68 über neu herzustellende Rampen unter teilweiser Benützung des Bestandes an die B 116 Leobener Straße angebunden.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Kapfenberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-116-15 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10011858

Dokumentnummer

NOR12151654

alte Dokumentnummer

N9198912501H

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