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§ 15 Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Abschnitt Mooskirchen-Modriach (2. Richtungsfahrbahn)“ im Bereich der Gemeinden Sankt Stefan ob Stainz, Gundersdorf, Greisdorf, Ligist, Sankt Martin am Wöllmißberg und Edelschrott

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1999

Der Straßenverlauf der A 2 Süd Autobahn (2. Richtungsfahrbahn) wird infolge Änderung der bereits festgelegten Straßenachse der „Talfahrt“ um mehr als 5 m im Bereich der Gemeinden Sankt Stefan ob Stainz, Gundersdorf, Greisdorf, Ligist, Sankt Martin am Wöllmißberg und Edelschrott wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse der 2. Richtungsfahrbahn beginnt bei km 210,490 und bindet bei km 226,749 in die bereits mit BGBl. Nr. 311/1975 verordnete Trasse der „Talfahrt“ ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse der 2. Richtungsfahrbahn aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Sankt Stefan ob Stainz, Gundersdorf, Greisdorf, Ligist, Sankt Martin am Wöllmißberg und Edelschrott aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 2a 10A3/98-1 im Maßstab 1 : 5 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 25. Mai 1975, BGBl. Nr. 311, bezüglich der darin festgelegten „Talfahrt“ von km 210,490 bis km 226,749 abgeändert.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

10012882

Dokumentnummer

NOR12159316

alte Dokumentnummer

N9199913307Y

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