vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinden Eberndorf und Globasnitz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1987

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81 Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinden Eberndorf und Globasnitz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 5,2 (neu), verläuft sodann südlich der bestehenden Straße in gestreckterer Linienführung und bindet bei km 5,7 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Eberndorf und Globasnitz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird die Verordnung vom 5. Dezember 1978, BGBl. Nr. 643, von Plan-km 4,95 bis km 8,90 (alt) aufgehoben.

Schlagworte

BGBl. Nr. 643/1978

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

10011651

Dokumentnummer

NOR12150756

alte Dokumentnummer

N9198710075X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte